§ 2 Nr. 5 TMG

Folgende (eingefügte) Links in Beiträgen und Post kennzeichne ich gemäß § 2 Nr. 5 TMG als Werbung. Sie führen zu Autoren bzw. Verlagsseiten oder anderen Blogs. Diese Links sind ohne Bezahlung. Auch Die Rezensionsexemplare sind ohne Auftrag und Bezahlug und geben nur meine eigene Meinung wieder. Außerdem ist dieser Blog privat geführt.




Ich lese gerade

Scott Bowen - Knoblauch, Kreuz und Weihwasser - Handbuch für Vampirjäger

09.04.14

Unterschied einzelner Verbrechen

Wieder gehe ich mal einer Frage nach, die mehr in der Richtung Krimi / Thriller geht. Das ist halt meine Lieblingsgenre, die ich lese. Habt Ihr Euch schon mal gefragt, was der Unterschied zwischen den einzelnen Verbrechen z.B. Mord, Totschlag oder so ist? Und warum die Gerichte da einen Unterschied machen? Also ich bin der Frage mal auf der Spur gegangen.

Auf Juraform.de bin ich da fündig geworden:

Zitat von §211 StGB "Mord"
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
 Mörder ist, wer  aus
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Mord zeichnet sich durch die sog. Mordmerkmale aus. Diese sind (hier fett) Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, mit gemeingefährlichen Mitteln, zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat. Wer einen Menschen also mit einem dieser Motive tötet ist - platt gesagt - ein Mörder. Mord wird mit lebenslänglich bestraft.

Zitat von §212 "Totschlag"
 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Totschlag ist das Töten eines Menschen, ohne dass man die o.g. Motive des Mordes "dabei" hat. Diese Darstellung ist jetzt etwas vereinfacht. Systematisch steht der Mord vor dem Totschlag. Dennoch sind viele der Meinung, dass Mord ein eigenständiger Tatbestand ist. Andere sind aber der Ansicht, dass es sich bei Mord um eine sog. "Qualifizierung" des Totschlages handelt. Von Qualifizierung spricht man im Strafrecht, wenn ein Grundtatbestand (Totschlag) durch einen anderen (Mord) "erweitert" und in der Strafe verschärft wird. Welcher Ansicht man auch folgen mag, muss jeder selbst entscheiden.
 
Zitat von §32 "Notwehr"
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Wer sich wehrt, weil er rechtswirdig angegriffen wird, der handelt nicht rechtswidrig. Wenn man also einen anderen am Körper oder der Gesundheit verletzt, weil dieser einen angreift, dann begeht man eine "nicht rechtswidrige" Körperverletzung.
Justitia
bei pm Magazin.de habe ich folgenden Beitrag gefunden, der auch recht interessant ist:
Heimtückisch, grausam, gemeingefährlich - wessen Tat so oder so ähnlich vom deutschen Strafgesetzbuch beschrieben wird, hat keine Aussicht auf Freispruch: Mörder wandern hierzulande lebenslang ins Gefängnis. Anders sieht es bei Totschlägern aus: Zwar haben auch sie einem Menschen das Leben genommen, doch hinter ihrer Tat stecken keine niedrigen Beweggründe wie Mordlust, Habgier, sexuelle Gelüste. Der Strafrahmen liegt deshalb in aller Regel zwischen fünf und 15 Jahren. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag geht auf einen alten Griechen zurück, der im allgemeinen Sprachgebrauch eher für strafrechtliche Härte als für Milde steht: Der athenische Gesetzesreformer Drakon - Taufpate für den Begriff "drakonische Strafen" - sammelte 621 v. Chr. alle damals bekannten Straftatbestimmungen und ließ sie auf große Holztafeln schreiben.
 
Dabei führte er eine revolutionäre Neuerung ein: Erstmals wurden auch strafmildernde Umstände für die Tötung eines Menschen notiert. Völlig ungeschoren kamen demnach Sportler davon, die versehentlich einen Konkurrenten in der Arena erschlugen. Auch betrogene Ehemänner, die im Affekt ihren Nebenbuhler erschlagen hatten, wurden nicht bestraft. Voraussetzung war aber, dass sie ihn in flagranti ertappt hatten. Weitere juristische Neuheit: Das Recht auf Notwehr (auch mit Todesfolge) galt nur, wenn Leben und Besitz unmittelbar in Gefahr gewesen waren. In allen anderen Fällen hatten nur die Gerichte das Recht, über Leben und Tod eines Täters zu entscheiden. Der bis dahin noch weitverbreiteten Selbstjustiz wurde damit ein Riegel vorgeschoben.

ist doch auch mal interessant, die Unterschiede zu wissen, oder?



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Mit dem Absenden eines Kommentars bestätigst du, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.

DSVGO

Mit dem Absenden eines Kommentars bestätigst du, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

Die Leser der Avetars hier bei den V.I.P. stimmen zu, dass deren Bildchen gezeigt werden.
Mit dem Bereiterklären zu folgen, stimmt der Leser zu, das die DSVGO zur Kenntnis genommen wurde und aktzeptiert.